Firmenname
KRONTEC Maschinenbau GmbH
Geschäftsführer
Josef Jobst
Anschrift
Pommernstr. 33
D-93073 Neutraubling
Telefon
+49 (0) 9401 / 52 53 - 0
Telefax
+49 (0) 9401 / 52 53 - 10
Internet
I. Vertragsinhalt, Geltungsbereich, Angebot
1.Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz), die der Besteller verwendet, finden keine Anwendung, werden nicht Vertragsinhalt.
2.Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Leistungen der KRONTEC GmbH, unabhängig von der Rechtsnatur des der Leistung zugrunde liegenden Vertrages. Sie gelten also sowohl für Kaufverträge, als auch für Werkverträge, Werklieferungsverträge und für kombinierte Verträge.
3.Alle Vereinbarungen, die zwischen der KRONTEC GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind aus Beweisgründen schriftlich niederzulegen.
II. Lieferfrist, Lieferumfang, Abnahme
1.Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
2.Die geschuldete Leistung der KRONTEC GmbH ist rechtzeitig erbracht, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist bereit steht zur Aushändigung an den Beförderer und die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.
3.Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvermeidbarer Hindernisse, insbesondere bei Betriebsstörungen, Rohstoffverknappungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Streik und/oder Aussperrung, nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung der KRONTEC GmbH, allgemeinem Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraums, sachgerechter Wechsel/Austausch von Spediteur und/oder Frachtführer und/oder Reeder, Transportunfälle, oder bei sonstigen Ereignissen, die die KRONTEC GmbH nicht zu vertreten hat. Die KRONTEC GmbH hat dem Besteller den Eintritt und den Wegfall solcher Hindernisse bzw. Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.
4.Wird durch die in Nummer 3 genannten Umstände die Leistung der KRONTEC GmbH unmöglich oder ist sie ihr dadurch nicht mehr zuzumuten, so wird die KRONTEC GmbH von ihrer Leistungsverpflichtung frei.
5.Verlängert sich in den genannten Fällen die Lieferfrist oder wird die KRONTEC GmbH von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadensersatzansprüche des Bestellers.
6.Wird die Versendung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so hat der Besteller die durch die Lagerung des Vertragsgegenstandes tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.
7.Nummer 6 gilt auch für jeden anderen Fall eines Annahmeverzugs des Bestellers. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende Rechte der KRONTEC GmbH werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
8.Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Bestellers.
9.Teillieferungen der KRONTEC GmbH können nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie den Besteller wesentlich beeinträchtigen.
10.Nur wegen wesentlicher Mängel kann eine vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Die Abnahme kann auch durch schlüssige Handlungen des Bestellers erfolgen. Ist der Vertragsgegenstand im wesentlichen funktionstüchtig und nutzt ihn der Besteller bestimmungsgemäß, so gilt der Vertragsgegenstand mit Ablauf eines Monats nach der ersten feststellbaren bestimmungsgemäßen Nutzung als vom Besteller durch Ingebrauchnahme abgenommen.
III. Preis und Zahlung
1.Die vereinbarten Preise gelten ab Werk. Die Versendungskosten einschließlich der Verpackung trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer hinzu.
2.Der vereinbarte Preis ist ohne jeden Abzug zahlbar.
3.Gerät der Besteller mit der Zahlung des vereinbarten Preises in Verzug, so ist die KRONTEC GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über den jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen, mindestens jedoch 5 % für das Jahr. Falls die KRONTEC GmbH in der Lage ist, einen höheren Schaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, der KRONTEC GmbH nachzuweisen, daß ihr kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden und Rechte der KRONTEC GmbH wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.
4.Werden der KRONTEC GmbH nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, ist die KRONTEC GmbH berechtigt, abweichend von zuvor vereinbarten Zahlungsbedingungen wahlweise Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten vereinbarten Preises zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen.
5.Den vereinbarten Preis hat der Kunde auf seine Gefahr und seine Kosten auf eines der von der KRONTEC GmbH angegebenen Bankkonten zur Gutschrift zu bringen.
IV. Gefahrübergang
1.Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit der Aushändigung des Vertragsgegenstandes an den Beförderer auf den Besteller über.
2.Ist der Vertragsgegenstand oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
V. Eigentumsvorbehalt
1.KRONTEC GmbH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum unwiderruflichen vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen, die der Besteller schuldet, vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besteller nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiterzuveräußern.
2.Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen Dritter in den Vertragsgegenstand hat der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen der KRONTEC GmbH anzuzeigen.
3.Die KRONTEC GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung des gelieferten Vertragsgegenstandes oder bei Zahlungsverzug des Bestellers, den gelieferten Vertragsgegenstand nach vorheriger Ankündigung zurückzuverlangen. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die KRONTEC GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch die KRONTEC GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die KRONTEC GmbH ist spätestens mit Inbesitznahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
4.Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller wird stets für die KRONTEC GmbH vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der KRONTEC GmbH nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt die KRONTEC GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
5.Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der KRONTEC GmbH nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt die KRONTEC GmbH das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller der KRONTEC GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die KRONTEC GmbH.
6.Zur Sicherung der Forderungen der KRONTEC GmbH gegen den Besteller tritt der Besteller auch die Forderung an die KRONTEC GmbH ab, die dem Besteller durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.Die KRONTEC GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten der KRONTEC GmbH die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt im billigen Ermessen der KRONTEC GmbH.
VI. Sachmängelgewährleistungsrechte des Bestellers
1.Haben die Vertragsparteien durch Individualabrede nichts Abweichendes vereinbart, haftet die KRONTEC GmbH sowohl für Mängel mit denen der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs behaftet ist und die den Wert oder die vertragsgemäße Gebrauchstauglichkeit des Vertragsgegenstandes aufheben oder erheblich mindern als auch für das im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Vorhandensein von zugesicherten Eigenschaften.
2.Die KRONTEC GmbH haftet nicht für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Unsachgemäße Verwendung, schlechte Instandhaltung, Änderungen ohne schriftliche Zustimmung der KRONTEC GmbH, nicht ordnungsgemäß ausgeführte Reparaturen durch den Besteller, Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanweisungen der KRONTEC GmbH, normale Abnutzung, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, fehlerhafte Austauschwerkstoffe, Mängel, die auf den vom Besteller gelieferten Probematerialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
3.Weist der Vertragsgegenstand Mängel auf, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Besteller zunächst nur das Recht Nachbesserung zu verlangen, wobei die KRONTEC GMBH nach billigem Ermessen zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung wählen kann. Ersetzte Teile werden dabei Eigentum der KRONTEC GmbH.
4.Nimmt der Besteller die von der KRONTEC GmbH vertragsgemäß angebotene Nachbesserung nicht an, so wird die KRONTEC GmbH nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von der Nachbesserungs- und Gewährleistungspflicht frei.
5.Beim Nachweis des Fehlschlagens der Nachbesserung ist der Besteller nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzuung des Preises (Minderung) berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung liegt insbesondere dann vor, wenn die KRONTEC GmbH eine von dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstreichen läßt oder die Nachbesserung verweigert.
6.In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit durch einen Mangel von denen die KRONTEC GmbH unverzüglich zu informieren ist, oder im Falle des Verzugs der KRONTEC GmbH mit der Beseitigung des Mangels kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
7.Die Kosten der Nachbesserung trägt die KRONTEC GmbH.
8.Statt der Nachbesserung kann der Besteller Schadensersatz verlangen, wenn dem Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
VII. Beschränkung bzw. Ausschluß der Haftung der KRONTEC GmbH
1.Der Besteller ist verpflichtet, sowohl die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen, als auch die Sicherheitshinweise der KRONTEC GmbH sorgfältig zu beachten, insbesondere hat der Besteller den Instruktionen der KRONTEC GmbH zu folgen, wie der Vertragsgegenstand risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, so haftet die KRONTEC GmbH nicht für den daraus entstandenen Schaden.
2.Die Beschränkung der Haftung der KRONTEC GmbH bei Folgeschäden: Die KRONTEC GmbH haftet nicht für Folgeschäden (einschließlich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden), gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, sofern die Zusicherung gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte.
3.Die Beschränkung der Haftung der KRONTEC GmbH bei einfacher leichter Fahrlässigkeit. Jegliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) der KRONTEC GmbH beruhen, sind ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht auf Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, beruhen.
4.Die Beschränkung der Haftung der KRONTEC GmbH bei nicht typisch voraussehbaren Schäden. Jegliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) der KRONTEC GmbH beruhen, sind, sofern diese nicht bereits gemäß der Beschränkung der Haftung der KRONTEC GmbH bei Folgeschäden (Nummer 2) und bei leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3) ausgeschlossen sind, der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz desjenigen Schadens, den die KRONTEC GmbH gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen (typisch voraussehbarer Schaden).
5.Die Beschränkung der Haftung der KRONTEC GmbH bei einer Leistungsstörung: Macht der Besteller gegen die KRONTEC GmbH wegen einer Leistungsstörung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen positiver Vertragsverletzung geltend und beruht dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), so ist dieser Schadensersatzanspruch, sofern er nicht bereits gemäß der Haftungsbeschränkungen zugunsten der KRONTEC GmbH bezüglich Folgeschäden (Nummer 2) und bei leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3) ausgeschlossen ist, über die Haftungsbeschränkung der KRONTEC GmbH auf den typisch voraussehbaren Schaden (Nummer 4) hinaus, der Höhe nach beschränkt auf höchstens 10 % des Lieferpreises. Eine Leistungsstörung liegt dann vor, wenn bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Hindernisse auftreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung vertraglicher Pflichten erschweren oder ausschließen, oder wenn es zu einer Schädigung einer Vertragspartei durch die andere kommt.
6.Die Beschränkung der Haftung der KRONTEC GmbH bei einem Verzögerungsschaden: Die oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen zugunsten der KRONTEC GmbH bezüglich Folgeschäden (Nummer 2) bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3), nicht typisch voraussehbarer Schäden (Nummer 4) und Leistungsstörungen (Nummer 5) gelten auch für Ansprüche des Bestellers gegen die KRONTEC GmbH auf Ersatz eines Verzögerungs- und oder Verzugsschadens, sofern dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruht.
7.Die Beschränkung der Haftung der KRONTEC GmbH für deren Erfüllungsgehilfen: Jegliche Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der KRONTEC GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, sofern nicht durch grobe Schuld (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) des Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten verletzt wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. In keinem Fall geht die Haftung der KRONTEC GmbH für einen Erfüllungsgehilfen weiter als die Haftung der KRONTEC GmbH für eigenes Verschulden, wie dies sich unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen ergibt. Nach § 278 BGB ist ein Erfüllungsgehilfe eine natürliche oder juristische Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.
8.Obige Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
VIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
1.Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der KRONTEC GmbH Gerichtsstand. Die KRONTEC GmbH ist auch berechtigt, am Geschäftssitz des Bestellers zu klagen.
2.Bezüglich der Einbeziehung dieser Lieferbedingungen der KRONTEC GmbH und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.
3.Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der KRONTEC GmbH.
